Reklamationsordnung
ŽALUZIE NEVA s.r.o.
Im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, in der geltenden Fassung (im Weiteren nur „Bürgerliches Gesetzbuch“ genannt), des Gesetzes Nr. 634/1992 Slg., zum Verbraucherschutz, in der geltenden Fassung, und mit den eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Transportbedingungen erlässt die Gesellschaft ŽALUZIE NEVA
s.r.o., als Verkäufer (Auftragnehmer), diese Reklamationsordnung. Angelegenheiten, die nicht in dieser Reklamationsordnung bzw. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Transportbedingungen der Gesellschaft ŽALUZIE NEVA s.r.o. geregelt sind, unterliegen der Rechtsordnung der Tschechischen Republik.
Untrennbarer Bestandteil der Reklamationsordnung sind die Transportbedingungen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaft ŽALUZIE NEVA s.r.o. in der geltenden Fassung.
Betreiber des Onlineshops (auch Verkäufer und Auftragnehmer) auf der Website www.neva.eu (im Weiteren nur „Onlineshop“ genannt) ist:
ŽALUZIE NEVA s.r.o.
mit Sitz in Háj 370, 798 12 Kralice na Hané
ID: 26301270
eingetragen im Handelsregister des Bezirksgerichtes in Brno, Abt. C, Einlageblatt Nr. 42544
E‑Mail: info@neva.eu
Tel.: +420 588 003 550
Rechte und Pflichten des Käufers (Auftraggebers)
Tritt bei der Ware ein Mangel auf, d. h. ein Zustand, in dem die Ware nicht im Einklang mit der Bestellung, dem Kaufvertrag, dem Werkvertrag, oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht, hat der Käufer (Auftraggeber) das Recht, diesen Mangel zu reklamieren.
Die Ware zur Reklamation oder ihr vereinbarter Teil ist in vollständigem Zustand an den Verkäufer (Auftragnehmer) zurückzusenden, sofern Käufer (Auftraggeber) und Verkäufer (Auftragnehmer) nicht vorab etwas anderes vereinbaren. Der Käufer legt der Ware ein schriftliches Dokument (z. B. Auftragsbestätigung bzw. Reklamationsprotokoll) mit der Auftragsnummer, einer detaillierten Beschreibung des reklamierten Mangels und den Kontaktdaten des Käufers bei. Zum Nachweis der Reklamation ist es erforderlich, eine Fotodokumentation oder eine Videoaufzeichnung des Mangels beizufügen und diese unverzüglich an den Verantwortlichen des Verkäufers (Auftragnehmers) zu senden.
Für den Fall, dass der Käufer (Auftraggeber) dem Verkäufer die Ware zur Reparatur/Garantiereparatur übergibt und diese Ware nicht ausreichend verpackt ist, nimmt der Käufer (Auftraggeber) zur Kenntnis, dass der Verkäufer (Auftraggeber) in diesem Fall keine Verantwortung für Mängel und sonstige Schäden trägt, die durch den Transport und das anschließende Handling dieser Ware entsteht (Beschädigung, Verformung, Kratzer, Risse, Verlust eines Teils oder von Zubehör u. Ä.). Die Beseitigung solcher Mängel erfolgt auf Grundlage der Zustimmung des Käufers (Auftraggebers) und wird anschließend dem Käufer (Auftraggeber) in Rechnung gestellt. Analog gilt diese Regelung auch für den Fall der Reparatur der Ware als gesondertes Verpflichtungsverhältnis, also für die Situation, dass die reparierte Ware kein Produkt der Gesellschaft des Verkäufers (Auftragnehmers) ist und der Kunde (Auftraggeber) die Reparatur der Ware (des Werks) bei ihr gesondert in Auftrag gegeben hat.
Offensichtliche Schäden an der Ware, ihrer Verpackung oder Unvollständigkeit der Lieferung bei der Zustellung sind unverzüglich mit dem Versanddienstleister zu klären und die Unstimmigkeiten sind im Frachtbrief zu vermerken. Der Käufer (Auftraggeber) ist nicht verpflichtet, solche Ware vom Versanddienstleister zu übernehmen und er muss jedoch den Verkäufer über die festgestellte Beschädigung ohne unnötigen Verzug in Kenntnis setzen Der Käufer (Auftraggeber) prüft am Tag der Übernahme bzw. schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen, ordnungsgemäß die Vollständigkeit der Ware und ihres Zubehörs.
Bei persönlicher Abnahme durch den Käufer (Auftraggeber) ist der Zeitpunkt der Übernahme der Ware der Zeitpunkt des Gefahrübergangs für die Entstehung eines Schadens an der Ware vom Verkäufer (Auftragnehmer) auf den Käufer (Auftraggeber). Wenn der Käufer (Auftraggeber) die Ware nicht bei Übernahme untersucht, kann er seine Ansprüche aus den bei dieser Untersuchung feststellbaren Mängeln nur dann geltend machen, wenn er nachweist, dass die Ware diese Mängel (z. B. fehlendes Zubehör) bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs für einen Schaden an der Ware aufgewiesen hat.
Um die Erstattung der zweckdienlich entstandenen tatsächlichen Kosten im Zusammenhang mit dem reklamierten Produkt (Ware) anzuerkennen, ist es erforderlich, diese Kosten genau zu benennen, den Verkäufer (Auftragnehmer) unverzüglich hierüber zu informieren und diese ggf. durch ordnungsgemäße Rechnungen von Subunternehmern über notwendige Leistungen zu belegen, sofern dies vom Auftragnehmer verlangt wird. Dem Käufer (Auftraggeberi) steht nicht automatisch ein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten zu. Der Verkäufer (Auftragnehmer) behält sich das Recht vor, zunächst die Reklamation der Ware zu beurteilen und festzustellen, ob dem Käufer dieser Anspruch entstanden ist, und die Höhe der mit dem Anspruch verbundenen erstattungsfähigen Kosten zu bestimmen. Der Anspruch auf Erstattung der Reklamationskosten besteht für die Dauer der Grundgarantie. Im Falle einer verlängerten Garantie hat der Käufer (Auftraggeber) das Recht, die Ware am Sitz des Herstellers (Auftragnehmer) reparieren zu lassen, wohin er die Ware auf eigene Kosten transportiert, oder auf kostenlose Lieferung der reklamierten Teile.
Bei einer Reklamation größeren Umfangs (mehrere Mängel) hat der Verkäufer (Auftragnehmer) das Recht, die Reklamation vor dem Abbau der Ware am Montageort zu prüfen.
Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten im Zusammenhang mit der Reklamation ergibt sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Transportbedingungen der Gesellschaft ŽALUZIE NEVA s.r.o.
Rechte und Pflichten des Verkäufers
Der Verkäufer (Auftragnehmer) haftet dafür, dass die Ware bei der Übernahme durch den Käufer (Auftraggeber) frei von Mängeln ist, insbesondere dafür, dass zum Zeitpunkt der Übergabe die Ware im Einklang mit der Bestimmung § 2161 des Bürgerlichen Gesetzbuches steht, d. h.:
- der vereinbarten Beschreibung, Art und Menge, sowie Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstigen vereinbarten Eigenschaften entspricht,
- für den Zweck geeignet ist, für den der Käufer sie benötigt und dem der Verkäufer zugestimmt hat,
- die Lieferung mit dem vereinbarten Zubehör und einer Gebrauchsanleitung, einschließlich Montage- oder Installationsanleitung, erfolgt.
Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer – Verbraucher dafür, dass zusätzlich zu den vereinbarten Eigenschaften:
- die Sache für den Zweck geeignet ist, für den die Sache dieser Art üblicherweise verwendet wird, auch im Hinblick auf Rechte Dritter, gesetzliche Vorschriften, technische Normen oder Verhaltenskodizes der jeweiligen Branche, sofern keine technischen Normen vorhanden sind,
- die Sache in Menge, Qualität und sonstigen Eigenschaften, einschließlich Lebensdauer, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit, den üblichen Eigenschaften gleichartiger Sachen entspricht, die der Käufer vernünftigerweise erwarten kann, auch im Hinblick auf öffentliche Äußerungen des Verkäufers oder einer anderen Person in derselben Vertragskette, insbesondere durch Werbung oder Kennzeichnung,
- der Artikel mit Zubehör geliefert wird, einschließlich Verpackung, Montageanleitung und anderen Gebrauchsanleitungen, die der Käufer vernünftigerweise erwarten kann,
- die Ware der Qualität oder Ausführung des Musters oder der Vorlage entspricht, das/die vom Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestelltes wurde.
Ist der Käufer Verbraucher, und zeigt sich ein Mangel innerhalb eines Jahres nach Erhalt, so wird davon ausgegangen, dass die Sache bereits bei Übernahme mangelhaft war, es sei denn, die Art der Sache oder des Mangels schließt dies aus. Diese Frist läuft nicht im Zeitraum, in dem der Käufer die Sache nicht nutzen kann, sofern er den Mangel berechtigterweise gerügt hat.
Die Rechte aus der Haftung des Verkäufers (Auftragnehmers) für Mängel an der Ware (am Produkt) beziehen sich insbesondere nicht auf Fälle, in denen der Mangel oder die Beschädigung wie folgt entstanden ist:
- durch mechanische Beschädigung der Ware oder ihrer Teile,
- durch nachweislich unzulässige Eingriffe in den Mechanismus der Ware oder ihrer Teile sowie an einem Leistungsgegenstand, der nach der Übernahme durch den Käufer verarbeitet, verändert oder mit einer anderen Sache untrennbar verbunden wurde,
- durch eine Naturkatastrophe oder infolge eines sonstigen äußeren Ereignisses, das außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers (Auftragnehmers) liegt, oder infolge einer Reparatur, die von einer anderen Person als dem Wartungsdienstleister durchgeführt wurde,
- durch elektrische Überspannung,
- durch nachweislich unsachgemäße Lagerung, unsachgemäße Verwendung der Ware oder ihrer Teile, unsachgemäße Wartung, übermäßige Beanspruchung und Überlastung, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, nicht fachgerechte Reparatur, nicht fachgerechte Eingriffe, natürliche Abnutzung, ungeeignete oder fahrlässige Behandlung, durch elektrische, chemische oder andere mechanische Einflüsse verursacht, durch Verwendung eines anderen nicht originalen Ersatzteils oder durch andere Faktoren verursacht, die außerhalb der Kontrolle des Verkäufers liegen,
- durch die Verwendung der Ware oder ihrer Teile unter Verstoß gegen die Gebrauchsanleitung (das Technische Datenblatt), die im Technischen Produktdatenblatt auf der Website www.neva.eu aufgeführt ist, für Mängel, die im Zusammenhang mit der Verwendung unter Verstoß gegen die ČSN-Normen und übliche Nutzungsgewohnheiten entstehen sowie außerdem im Fall, dass die Mängel dadurch verursacht wurden, dass der Leistungsgegenstand ungeeigneten Bedingungen ausgesetzt wurde,
- aufgrund der Tatsache, dass der Leistungsgegenstand in eine Anlage eingebaut wurde, die nicht dem aktuellen Stand der Technik entspricht, oder bei Mängeln, die dadurch entstehen, dass der Leistungsgegenstand in einer anderen als den vom Hersteller, Verkäufer oder Wartung für ihn vorgesehenen Weise verändert wurde,
- durch nachweislich nicht fachgerechte Montage der Ware oder ihrer Teile oder Montage in ungeeigneten Räumlichkeiten,
- durch Abweichungen in den Abmessungen der Ware oder ihrer Teile, die die in den technischen Produktdatenblättern auf der Website oder im Onlineshop angegebenen Produktionstoleranzen des Herstellers nicht überschreiten,
- durch Abweichungen im Schräglauf des Raffstores, die die in den technischen Produktdatenblättern auf der Website www.neva.eu angegebenen Produktionstoleranzen des Herstellers nicht überschreiten,
- durch Abweichungen der Neigung der Lamellen, die die in den technischen Produktdatenblättern auf der Website oder im Onlineshop angegebenen Produktionstoleranzen des Herstellers nicht überschreiten.
Die Haftung des Verkäufers (Auftragnehmers) für Mängel bezieht sich nicht:
- auf Abnutzung, die durch gewöhnliche Nutzung der Ware verursacht wird,
- bei zu einem niedrigeren Preis verkaufter Ware auf den Mangel, für den ein niedrigerer Preis vereinbart wurde,
- bei gebrauchter Ware auf einen Mangel, der dem Grad der Nutzung, Abnutzung und Abnutzung entspricht, den die Ware bei der Übernahme durch den Käufer aufwies,
- oder wenn es sich aus dem Charakter der Ware ergibt.
Ein Käufer, der Verbraucher ist, ist berechtigt, das Recht aus einem Mangel, der an der Ware auftritt, innerhalb von 2 Jahren nach Übernahme geltend zu machen. Die Vertragsparteien sind sich darüber im Klaren, dass das Gericht das Recht aus dem Mangel auch dann anerkennen wird, wenn dieser nicht ohne unnötigen Verzug angezeigt wurde, nachdem der Käufer ihn mit ausreichender Sorgfalt hätte entdecken können, und dass, wenn der Käufer dem Verkäufer den Mangel berechtigterweise angezeigt hat, die Frist aus Satz 1 dieses Art. nicht läuft für den Zeitraum, in dem der Käufer die Sache nicht nutzen kann.
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer, der Verbraucher ist, eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen, wann der Käufer die Reklamation geltend gemacht hat, was der Inhalt der Reklamation ist und welche Art der Reklamationsabwicklung der Käufer, der Verbraucher ist, verlangt; der Verkäufer ist außerdem verpflichtet eine Bestätigung über das Datum und die Art der Reklamationsabwicklung, einschließlich der Bestätigung über die erfolgte Reparatur und die Reparaturdauer, bzw. eine schriftliche Begründung für die Reklamationsablehnung. In der Betriebsstätte des Verkäufers muss während der gesamten Betriebszeit ein mit der Reklamationsabwicklung beauftragter Mitarbeiter anwesend sein.
Der Verkäufer oder ein durch ihn beauftragter Mitarbeiter entscheidet über eine Reklamation eines Käufers, der Verbraucher ist, sofort, in schwierigeren Fällen innerhalb von drei Werktagen. In diese Frist wird nicht die angemessene, je nach Produkt oder Dienstleistung für die fachliche Beurteilung des Mangels erforderliche Zeit eingerechnet. Spätestens innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Geltendmachung muss die Reklamation im Falle eines Käufers, der Verbraucher ist, bearbeitet werden, einschließlich der Beseitigung des Mangels, und der Verbraucher muss informiert werden, sofern der Verkäufer mit dem Käufer nichts anderes vereinbart. Nach Ablauf dieser Frist entsteht dem Käufer – Verbraucher das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder einen angemessenen Preisnachlass zu verlangen.
Außerdem ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer – Verbraucher eine Bestätigung über das Datum und die Art der Erledigung der Reklamation einschließlich der Bestätigung über die Durchführung der Reparatur und über die Dauer der Reparatur, oder ggf. eine schriftliche Begründung für die Ablehnung der Reklamation auszuhändigen.
Nähere und weitere Informationen zum Stand der Reklamation erhält der Käufer per E-Mail: info@neva.eu oder unter Tel.: +420 588 003 550.
Der Verkäufer (Auftragnehmer) hat das Recht, den Mangel der Ware am Nutzungs- oder Montageort zu beurteilen, und zwar bereits vor der Demontage der Ware. Zur Beurteilung der Montage kann der Verkäufer (Auftragnehmer) seinen Techniker oder einen Techniker des Lieferanten der reklamierten Komponenten entsenden. Wird dem Verkäufer oder seinem Lieferanten nicht ermöglicht, die Montage vor Ort zu beurteilen, ist der Verkäufer berechtigt, die Reklamation abzulehnen.
Der Verkäufer haftet nur dann für Mängel, die auf eine nicht fachgerechte Montage oder sonstige nicht fachgerechte Inbetriebnahme der Ware zurückzuführen sind, wenn im Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer die Montage der Ware vereinbart wurde und diese Montage durch den Verkäufer oder eine von ihm beauftragte Person durchgeführt wurde.
Der Transport der reklamierten Ware wird vom Käufer bezahlt, im Falle der Anerkennung der Berechtigung der Reklamation kann der Käufer, der Verbraucher ist, die Zahlung der durch den Transport der reklamierten Ware entstandenen Kosten verlangen. Reklamierte reparierte oder ausgetauschte Ware wird vom Verkäufer auf eigene Kosten zurückgesendet.
Geltendmachung der Reklamation
Die Reklamation wird durch den Käufer (Auftraggeber) gegenüber dem zuständigen Mitarbeiter des Verkäufers geltend gemacht. Beschwerden können rund um die Uhr per E-Mail, oder persönlich oder telefonisch während der gesamten Geschäftszeiten der Gesellschaft eingereicht werden; die Kontaktdaten des Verkäufers für die die Geltendmachung der Reklamation lauten wie folgt:
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Der Käufer (Auftraggeber) ist verpflichtet nachzuweisen, dass sein Anspruch auf Abwicklung der Reklamation berechtigt ist, d. h., er belegt neben der Mängelrüge auch die Angaben zum Kauf der Ware (was er mit dem entsprechenden Dokument und dem Garantieschein, sofern dieser ausgestellt wurde, nachweist). Die Reklamation hat der Käufer (Auftraggeber) ohne unnötigen Aufschub in den Fristen gemäß § 2112 und § 2618 des Bürgerlichen Gesetzbuches geltend machen.
Im Rahmen der Reklamation ist der Käufer des Weiteren verpflichtet Folgendes anzuführen:
- ordnungsgemäße Bezeichnung des Käufers, Ort, an dem sich der mangelhafte Leistungsgegenstand befindet,
- Name des Mitarbeiters des Kunden, der den Mangel meldet und auch zur Mängelanzeige berechtigt ist, sowie dessen telefonischer Kontakt,
- Datum der Geltendmachung der Reklamation des Mangels,
- Identifizierung der Ware, an der der Mangel auftritt, und zwar einschließlich Lieferschein (Übergabeprotokoll, Rechnung oder ähnliches Dokument),
- Beschreibung des Mangels und der Umstände, unter denen sich der Mangel äußert,
- welches Recht aus mangelhafter Leistung er gewählt hat,
- ein Käufer, der Verbraucher ist, ist berechtigt, das Recht aus einem Mangel, der bei Konsumwaren auftritt, innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach Übernahme geltend zu machen.
Auf Verlangen eines Käufers, der Verbraucher ist, bestätigt ihm der Verkäufer schriftlich Umfang und Dauer seiner Verpflichtungen im Falle einer mangelhaften Leistung. Der Verkäufer hat Verpflichtungen aus mangelhafter Leistung gegenüber dem Käufer, der Verbraucher ist, zumindest in solchem Umfang, in dem Verpflichtungen aus mangelhafter Leistung des Herstellers bestehen. In der Bestätigung gibt er außerdem seinen Namen, seinen Sitz und seine Identifikationsdaten sowie ggf. weitere zur Feststellung seiner Identität erforderliche Informationen an.
Sofern erforderlich, erläutert der Verkäufer dem Käufer, der Verbraucher ist, in der Bestätigung nachvollziehbar Inhalt, Umfang, Bedingungen und Dauer seiner Verantwortlichkeit sowie die Art und Weise der Ausübung der sich daraus ergebenden Rechte. Gleichzeitig erklärt der Verkäufer in der Bestätigung, dass die sonstigen Rechte des Käufers, der Verbraucher ist, im Zusammenhang mit dem Kauf der Sache nicht berührt werden. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtungen hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Bestätigung.
Der Verkäufer informiert den Käufer, der Verbraucher ist, hiermit darüber, dass im Falle, dass zwischen ihnen eine Verbraucherstreitigkeit aus dem Vertrag entsteht, die nicht einvernehmlich beigelegt werden kann, der Verbraucher einen Vorschlag für eine außergerichtliche Beilegung einer solche Streitigkeit an die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten bestimmte Stelle unterbreiten kann, welche folgende ist:
Česká obchodní inspekce (Tschechische Handelsinspektion)
Ústřední inspektorát – oddělení ADR (Zentralinspektion – Abteilung ADR)
Štěpánská 44
110 00 Praha 1
E-Mail: adr@coi.cz
Web: adr.coi.cz
Der Verbraucher kann auch die Online-Plattform zur Lösung von Streitigkeiten nutzen, die von der Europäischen Kommission unter der Adresse http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eingerichtet wurde.
Die von der Tschechischen Handelsinspektion festgelegten Regeln, die das Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten regeln, sowie das Formular für die Einreichung eines Vorschlags stehen dem Käufer auf der Website der Tschechischen Handelsinspektion unter folgender Adresse zur Verfügung: adr.coi.cz oder www.coi.cz.
Stellt der Verkäufer oder Dienstleister fest, dass es sich nicht um einen Mangel handelt, für den die Mängelhaftung gilt, hat der Kunde alle mit der Mängelrüge verbundenen Aufwendungen und Kosten auf eigene Kosten in Höhe der jeweils gültigen Sätze des Verkäufers bzw. Dienstleisters zu tragen.
Gewährleistungsfrist und Frist für die Geltendmachung der Reklamation
Die Rechte und Pflichten des Käufers und des Verkäufers hinsichtlich der Rechte aus mangelhafter Leistung richten sich nach den einschlägigen allgemein verbindlichen Vorschriften (insbesondere den Bestimmungen §§ 1914 bis 1925, §§ 2099 bis 2117 und §§ 2161 bis 2174 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
1. Bedingung der Anerkennung der Reklamation ist:
- die rechtzeitige Geltendmachung der Reklamation,
- die Einhaltung der im technischen Datenblatt des Produkts, das auf der Website www.neva.eu angeführt ist, festgelegten Bedingungen oder der allgemein bekannten Regeln für die Verwendung der Sache,
- dass die Ware keinen Mangel aufweist, der auf unsachgemäße Behandlung seitens des Käufers (Auftraggebers) oder auf normale Abnutzung zurückzuführen ist,
- die Vorlage des Garantiescheins, sofern ausgestellt,
- die Bezahlung des Kaufpreises oder des Werkpreises für die gelieferte Ware.
2. Die Garantiezeit beträgt:
- 2 Jahre Standardgarantie + 2 Jahre verlängerte Garantie auf Jalousien und deren Bestandteile. verlängerte Garantie – im Rahmen der verlängerten Garantie werden am Sitz von ŽALUZIE NEVA s.r.o. kostenlos Reparaturen von Garantiemängeln durchgeführt bzw. kostenlos Komponenten für diese Reparaturen an den Kunden geliefert, sonstige damit verbundene Kosten werden nicht übernommen,
- 5 Jahre Garantie auf Motoren von Somfy, Geiger und Elero,
- 2 Jahre auf Elektronik.
Die Garantiezeit beginnt mit dem Tag der Übergabe der Ware an den Käufer (Auftraggeber). Falls die Warenübergabe und -übernahme wegen Mangel an Mitwirkung des Käufers (Auftraggebers) gescheitert ist, beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Tag, an dem die Ware oder das Werk hätte übernommen werden müssen.
3. Die Garantiezeit darf nicht mit der Zeitspanne der normalen Lebensdauer der Ware verwechselt werden, d. h. mit der Zeitspanne, die die Ware bei ordnungsgemäßer Nutzung und Pflege aufgrund ihrer Eigenschaften, des vorgesehenen Verwendungszwecks und unterschiedlicher Nutzungsintensität halten kann.
4. Der Verkäufer haftet nicht für die Erweiterung des Schadensumfangs, wenn der Käufer (Auftraggeber) die Ware trotz Kenntnis des Mangels nutzt. Offensichtliche Mängel (z. B. Schäden an der Verpackung der Ware), die durch den Spediteur verursacht wurden, sind bei Übergabe direkt beim Frachtführer zu reklamieren. Für die Geltendmachung einer vom Transportunternehmen verursachten Reklamation ist es erforderlich, dass die Ware zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels einschließlich der Originalverpackung am Ort der Übergabe verbleibt. Entsprechende Dokumentation der Beschädigung (Fotos, Video u. Ä.) erstellen und dafür sorgen, dass ein Schadensprotokoll mit dem Transportunternehmen erstellt wird.
5. Wird die Reklamation des Käufers (Auftraggebers) durch Austausch der mangelhaften Ware gegen mangelfreie erledigt, so läuft für die neue Ware keine neue Garantiefrist und auch die Zeit, die von der Anerkennung der Reklamation bis zum Zeitpunkt, zu dem der Käufer (Auftraggeber) zur Übernahme der Ware verpflichtet ist, zählt nicht zur Garantiefrist. Wird die Reklamation durch Reparatur erledigt, zählt die Zeit, die von der Anerkennung der Reklamation bis zum Zeitpunkt, zu dem der Käufer (Auftraggeber) zur Übernahme der Ware verpflichtet ist, nicht zur Garantiezeit.
Behebbare Mängel
1. Als behebbare Mängel werden solche Mängel erachtet, bei denen durch ihre Behebung nicht das Aussehen, die Funktion und die Qualität der Produkte beeinträchtigt werden und die ordnungsgemäß repariert werden können. Die Beurteilung des Charakters des Mangels obliegt dem Verkäufer (Auftragnehmer). Die Frist für die Behebung des Mangels wird durch den Verkäufer (Auftragnehmer) im Hinblick auf seine aktuellen betrieblichen Möglichkeiten festgelegt.
2. Ist der Mangel behebbar, kann der Käufer (Auftraggeber) die kostenlose und ordnungsgemäße Behebung des Mangels verlangen, wobei der Verkäufer (Auftragnehmer) entscheidet, ob dies durch Reparatur oder durch Umtausch der Sache geschieht (sofern dies nicht unverhältnismäßig zur Art des Mangels ist). Ist die Behebung des Mangels nicht möglich, kann der Käufer (Auftraggeber) einen angemessenen Nachlass vom Preis der Sache verlangen, oder vom Vertrag zurücktreten.
3. Handelt es sich um einen behebbaren Mangel während der Garantiefrist der bereits gebrauchten Ware, hat der Käufer (Auftraggeber) das Recht, nur die kostenlose, rechtzeitige und ordnungsgemäße Behebung des Mangels zu verlangen, während der Verkäufer (Auftragnehmer) dazu verpflichtet ist den Mangel innerhalb der von diesem gesetzten Frist zu beheben.
4. Der Verkäufer (Auftragnehmer) kann stets anstelle der Behebung des Mangels den mangelhaften Gegenstand gegen einen mangelfreien austauschen.
5. Im Falle der Erledigung der Reklamation durch den Austausch der Ware gegen mangelfreie hat der Käufer (Auftraggeber) die mangelhafte Ware dem Verkäufer (Auftragnehmer) zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe der Ware nicht binnen 1 Monaten ab dem Umtausch, wird dem Käufer (Auftraggeber) diese Ware zum Zeitpunkt des Kaufs gültige Preis in Rechnung gestellt.
Nichtbehebbare Mängel
1. Als nichtbehebbare Mängel werden solche Mängel erachtet, die in der festgelegten Frist nicht restlos behoben werden können. Handelt es sich um einen nicht behebbaren Mangel, welcher an der ordentlichen Nutzung des Produktes hindert, kann der Käufer (Auftraggeber) nach Wahl Folgendes verlangen:
- Austausch der Ware gegen mangelfreie
- Aufhebung des Kaufvertrages und Rückerstattung des Kaufpreises
2. Die gleichen Rechte stehen dem Käufer (Auftraggeber) zu, wenn es sich zwar um behebbare Mängel handelt, der Käufer das Produkt aber wegen des wiederholten Auftretens des gleichen Mangels nach einer Reparatur oder wegen einer größeren Zahl von Mängeln nicht ordnungsgemäß nutzen kann. Als solches gilt in der Regel ein Produkt, bei dem der gleiche Mangel an der gleichen Stelle nach mindestens zwei vorangegangenen Reparaturen auftrat.
3. Handelt es sich um andere nichtbehebbare Mängel, die der ordentlichen Nutzung des Produktes zum vorgesehenen Zwecke nicht hinderlich sind, hat der Käufer (Auftraggeber) das Recht auf einen angemessenen Preisnachlass. Kommt es in der Zeit ab dem Warenkauf zu einer Änderung des Kundenpreises, wird dem Käufer (Auftraggeber) ein Nachlass vom zum Zeitpunkt des Warenkaufs geltenden Preis gewährt.
Mängelbehebung im Falle eines Verbrauchers als Käufer
Ist der Käufer Verbraucher, gelten gelten in Bezug auf die Rechte aus Mängeln die Bestimmungen des Art. Behebbare Mängel und des Art. Nicht behebbare Mängel der Reklamationsordnung und die Bestimmungen gemäß Art. Mängelbehebung im Falle eines Verbrauchers als Käufers der Reklamationsordnung.
Ist die Sache mit einem Mangel behaftet, kann der Käufer dessen Behebung verlangen. Nach Wahl kann er die Lieferung einer neuen Sache ohne Mängel oder die Reparatur der Sache verlangen, es sei denn, das gewählte Verfahren zur Behebung des Mangels ist unmöglich oder ist im Vergleich zu den anderen unverhältnismäßig teuer; Hierbei wird insbesondere die Bedeutung des Mangels, der Wert, den die Sache ohne den Mangel hätte, und die Frage, ob der Mangel auf einem zweiten Weg ohne erhebliche Schwierigkeiten für den Käufer behoben werden kann, beurteilt.
Der Verkäufer kann die Behebung des Mangels verweigern, wenn die Behebung des Mangels unmöglich oder unverhältnismäßig teuer ist, insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung des Mangels und den Wert, den die Sache ohne den Mangel hätte.
Die Bestimmungen der §§ 1923, 2106 und 2107 des Bürgerlichen Gesetzbuches über Rechte aus mangelhafter Leistungserbringung werden nicht angewandt.
Der Verkäufer wird den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem er auf ihn hingewiesen wurde, beheben, und zwar so, dass er dem Käufer unter Berücksichtigung der Art der Sache und des Zwecks, für den der Käufer die Sache gekauft hat, keine erheblichen Schwierigkeiten bereitet.
Zur Behebung des Mangels übernimmt der Verkäufer die Sache auf eigene Kosten. Ist hierfür eine Demontage der Sache erforderlich, deren Montage im Einklang mit der Art und dem Verwendungszweck der Sache bereits vor der Feststellung es Mangels erfolgt ist, demontiert der Verkäufer die mangelhafte Sache und montiert die reparierte oder neue Sache oder übernimmt die damit verbundenen Kosten.
Übernimmt der Käufer die Sache nicht innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem der Verkäufer ihn über die Möglichkeit der Übernahme der Sache nach der Reparatur informiert hat, gilt § 2159 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches analog.
Der Käufer kann einen angemessenen Preisnachlass verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn:
- sich der Verkäufer geweigert hat, den Mangel zu beheben, oder er ihn nicht im Einklang mit § 2170 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches behoben hat,
- der Mangel wiederholt auftritt,
- der Mangel eine schwerwiegende Vertragsverletzung darstellt,
- sich aus der Erklärung des Verkäufers oder aus den Umständen ergibt, dass die Mängelbehebung nicht innerhalb angemessener Frist oder ohne erhebliche Schwierigkeiten für den Käufer erfolgen wird.
Der angemessene Preisnachlass bemisst sich aus der Differenz zwischen dem Wert der mangelfreien Sache und der mangelbehafteten Sache, die der Käufer erhalten hat.
Der Käufer kann nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn der Mangel der Sache unerheblich ist; es wird davon ausgegangen, dass der Mangel nicht unerheblich ist. Die Bestimmungen der §§ 2110 und 2111 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden keine Anwendung.
Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, erstattet der Verkäufer dem Käufer den Kaufpreis unverzüglich nach Erhalt der Sacheoder wenn der Käufer ihm die Absendung der Sache nachweist.
Der Käufer kann weder vom Vertrag zurücktreten oder die Lieferung einer neuen Ware verlangen, wenn er die Ware nicht in dem Zustand zurückgeben kann, in dem er sie erhalten hat. Dies gilt nicht,
- wenn sich die Zustandsveränderung infolge einer Untersuchung zur Feststellung des Mangels der Ware ergeben hat,
- wenn der Käufer die Ware noch vor Entdeckung des Mangels genutzt hat,
- wenn der Käufer die Unmöglichkeit der Rückgabe der Ware in unverändertem Zustand nicht durch eine Handlung oder Unterlassung verursacht hat,
- wenn der Käufer die Ware vor der Entdeckung des Mangels verkauft hat, wenn er sie verbraucht hat oder wenn er die Ware während des normalen Gebrauchs verändert hat; ist dies nur teilweise geschehen, hat der Käufer dem Verkäufer das zurückzugeben, was er noch zurückgeben kann, und den Verkäufer bis zur Höhe des Betrags zu entschädigen, den er aus der Nutzung der Ware gezogen hat,
- das Recht aus mangelhafter Leistung steht dem Käufer nicht zu, wenn der Käufer vor der Übernahme der Ware wusste, dass die Ware einen Mangel aufweist, oder wenn der Käufer den Mangel selbst verursacht hat.
Ein Anspruch des Käufers aus mangelhafter Leistung besteht nicht, wenn er den Mangel selbst verursacht hat.
Ein Mangel der Ware ist nicht die Abnutzung der Sache, die durch den üblichen Gebrauch verursacht wird, oder bei einer gebrauchten Sache die Abnutzung, die dem Ausmaß ihrer vorherigen Nutzung entspricht.
Erledigung der Reklamation durch Gewährung eines Preisnachlasses
Auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Käufer (Auftraggeber) ist es möglich, seine Reklamation auch durch die Gewährung eines angemessenen Preisnachlasses zu erledigen. War der Ware ein Garantieschein beigefügt, werden der Nachlass und der Grund seiner Gewährung auf diesem Garantieschein vermerkt. Preisnachlässe dürfen gemäß ihren Befugnissen die hierzu bestimmten Mitarbeiter der Gesellschaft ŽALUZIE NEVA s.r.o. gewähren. Kommt es in der Zeit ab dem Warenkauf zu einer Änderung des Kundenpreises, wird dem Käufer (Auftraggeber) ein Nachlass vom zum Zeitpunkt des Warenkaufs geltenden Preis gewährt.
Zu niedrigeren Preisen verkaufte Ware
1. Gebrauchte Produkte oder Produkte, die Mängel aufweisen, die nicht daran hindern, dass das Produkt bestimmungsgemäß verwendet wird, werden nur zu niedrigeren Preisen verkauft.
2. Der Käufer (Auftraggeber) ist darauf hinzuweisen, dass das Produkt einen Mangel hat und um welchen Mangel es sich handelt. Für solche Mängel neuer oder gebrauchter Produkte, für die ein niedrigerer Preis vereinbart wurde, ist der Verkäufer nicht verantwortlich.
3. Wenn der Preis aus geschäftlichen Gründen (z. B. aufgrund eines Schlussverkaufs nach der Saison) gemindert wurde und es sich um den Verkauf neuer, einwandfreier Ware handelt, trägt der Verkäufer für Mängel der verkauften Ware die volle Verantwortung.
Beilegung von Streitigkeiten
Über Streitigkeiten, die sich im Rahmen des Reklamationsverfahrens ergeben, entscheidet das ordentliche Gericht am Sitz des Verkäufers (Auftragnehmers), es sei denn, die Teilnehmer haben sich auf eine andere Art der Beilegung etwaiger Streitigkeiten geeinigt.
Abschliessende Bestimmungen
Der Käufer ist verpflichtet sich mit dieser Reklamationsordnung, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Transportbedingungen vor dem Kauf der Ware vertraut zu machen. Mit Übernahme der Ware vom Verkäufer oder vom Spediteur akzeptiert der Käufer diese Reklamationsordnung. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Reklamationsordnung zu ändern.
Falls der Kunde Verbrauchers ist, finden die Bestimmungen der Reklamationsordnung, die abweichend vom Gesetz zum Nachteil des Verbrauchers geregelt sind, auf ihn keine Anwendung.
Die Reklamationsordnung in dieser Fassung ist ab 01. 07. 2024 wirksam, und die Reklamationsordnung mit Wirksamkeit ab 01. 09. 2019 wird zu diesem Stichtag aufgehoben.
Die Fassung dieser Reklamationsordnung ist in tschechischer Sprache ausgefertigt. Im Falle von Streitigkeiten oder Unklarheiten bei der Auslegung der Fassungen in anderen Sprachen ist immer die tschechische Fassung maßgebend.